Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Cycle Solution GbR
Stand: 03.06.2026
1. Anbieter und Geltungsbereich
1.1
Anbieter und Vertragspartner ist die Cycle Solution GbR, Stockmeyerstraße 43, Halle 4K, 20457 Hamburg, Telefon 040 355 630 60, E-Mail info@cycle-solution.de (nachfolgend „CYCLE SOLUTION“). Die Cycle Solution GbR betreibt die Marken „Cycle Solution“ und „velo xo“ (E-Mail velo xo: mail@velo-xo.de). Diese AGB gelten für beide Marken.
1.2
Diese AGB gelten für den Verkauf von Fahrrädern, E-Bikes, Lastenrädern und Zubehör (nachfolgend „WARE“) sowie für Werkstatt- und Serviceleistungen (nachfolgend „WERKSTATTLEISTUNGEN“) unter den Marken „Cycle Solution“ und „velo xo“ gegenüber dem jeweiligen Kunden (nachfolgend „KUNDE“).
1.3
Die Cycle Solution GbR betreibt zusätzlich die Marke „STRASSENFRACHTER“ (Vermietung von Lastenrädern). Für Mietverträge gelten gesonderte AGB; die vorliegenden AGB gelten ausschließlich für Verkauf und Werkstattleistungen unter den Marken „Cycle Solution“ und „velo xo“.
1.4
Abweichende Geschäftsbedingungen des KUNDEN finden keine Anwendung, auch wenn CYCLE SOLUTION ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.5
Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Soweit einzelne Regelungen nur gegenüber einer dieser Gruppen gelten, ist dies kenntlich gemacht.
2. Vertragsschluss
2.1
Die Präsentation von WARE im Ladengeschäft, auf der Website oder in sonstigen Medien stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
2.2
Verträge über WARE und WERKSTATTLEISTUNGEN kommen in den Geschäftsräumen von CYCLE SOLUTION zustande, insbesondere durch mündliche oder schriftliche Auftrags-/Bestellbestätigung oder durch Übergabe der WARE bzw. Annahme des Reparaturauftrags. Bei bestellter oder nach Kundenwunsch konfigurierter WARE kommt der Vertrag mit der Bestellbestätigung durch CYCLE SOLUTION zustande.
2.3
Da Verträge in den Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht insoweit kein gesetzliches Widerrufsrecht. Eine etwaige Rücknahme mangelfreier WARE aus Kulanz ist freiwillig und begründet keinen Anspruch. Sollte ausnahmsweise ein Vertrag im Fernabsatz (z. B. Telefon, E-Mail) oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, gelten die gesetzlichen Widerrufsregelungen; der KUNDE wird in diesem Fall gesondert belehrt. Kein Widerrufsrecht besteht bei nach Kundenspezifikation angefertigter oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittener WARE (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
2.4
Der Vertragsschluss setzt unbeschränkte Geschäftsfähigkeit voraus. Verträge mit Minderjährigen bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3. Preise und Anzahlung
3.1
Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2
Bei bestellter oder nach Kundenwunsch konfigurierter WARE ist CYCLE SOLUTION berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung wird auf den Kaufpreis angerechnet.
4. Zahlung
4.1
Die Zahlung erfolgt per Rechnung. Die Rechnung wird per E-Mail übermittelt.
4.2
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.3
Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Abholung, Lieferzeiten und Gefahrübergang
5.1
WARE und reparierte Fahrräder werden ausschließlich im Geschäft von CYCLE SOLUTION abgeholt; ein Versand erfolgt nicht. CYCLE SOLUTION arbeitet nach Terminprinzip; um Wartezeiten zu vermeiden, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.
5.2
Angegebene Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Bei Lieferverzug wird CYCLE SOLUTION dem KUNDEN eine angemessene Nachfrist setzen, soweit gesetzlich erforderlich.
5.3
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der WARE an den KUNDEN über.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1
Die gelieferte WARE bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von CYCLE SOLUTION.
6.2
Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, darf der KUNDE die WARE weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der KUNDE CYCLE SOLUTION unverzüglich zu benachrichtigen.
6.3
Gegenüber Unternehmern behält sich CYCLE SOLUTION das Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
7. Mängelrechte (Gewährleistung) und Garantie
7.1
Für die Mängelrechte des KUNDEN gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
7.2
Bei neuer WARE beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Verbrauchern zwei Jahre ab Übergabe. Gegenüber Unternehmern beträgt sie ein Jahr ab Übergabe.
7.3
Bei gebrauchter WARE beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Verbrauchern ein Jahr ab Übergabe, sofern die Verkürzung mit dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich und gesondert vereinbart und der Verbraucher hierüber eigens in Kenntnis gesetzt wurde (§ 476 Abs. 2 BGB); andernfalls gelten die gesetzlichen Fristen. Gegenüber Unternehmern ist die Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter WARE ausgeschlossen.
7.4
Die Einschränkungen nach Ziffer 7.2 und 7.3 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie bei Übernahme einer Garantie.
7.5
Ist der KUNDE Unternehmer, gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
7.6
CYCLE SOLUTION übernimmt keine eigenen Garantien. Etwaige Garantien werden ausschließlich von den jeweiligen Herstellern gewährt (z. B. Hersteller-, Rahmen- oder Akkugarantien). Die gesetzlichen Mängelrechte des KUNDEN gegenüber CYCLE SOLUTION bleiben hiervon unberührt und werden durch eine Herstellergarantie nicht eingeschränkt.
8. Werkstatt- und Serviceleistungen
8.1 Auftragserteilung
WERKSTATTLEISTUNGEN werden auf Grundlage des erteilten Auftrags erbracht. Art und Umfang der Arbeiten werden bei Auftragsannahme festgehalten.
8.2 Kostenvoranschlag
Soweit ein Kostenvoranschlag (KVA) erstellt wird, ist dieser bis zu dem im KVA genannten Datum verbindlich. Nach Ablauf dieses Datums kann CYCLE SOLUTION den KVA anpassen, insbesondere bei zwischenzeitlichen Preis- oder Verfügbarkeitsänderungen bei Ersatzteilen. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist für den KUNDEN kostenlos. Eine gesonderte Diagnose- oder Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben.
8.3 Auftragserweiterung
Zeigt sich während der Reparatur ein weiterer, im Auftrag nicht erfasster Mangel, dessen Behebung mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, holt CYCLE SOLUTION vor Durchführung dieser Arbeiten die Zustimmung des KUNDEN ein.
8.4 Altteile
Ausgetauschte Altteile werden durch CYCLE SOLUTION fachgerecht entsorgt, es sei denn, der KUNDE verlangt deren Herausgabe bei Auftragserteilung.
8.5 Fertigstellung, Benachrichtigung und Abholung
Nach Fertigstellung benachrichtigt CYCLE SOLUTION den KUNDEN per Telefon oder E-Mail. Der KUNDE ist verpflichtet, das Fahrrad innerhalb von 5 Tagen ab Zugang dieser Benachrichtigung abzuholen. Holt der KUNDE das Fahrrad nicht innerhalb dieser Frist ab, gerät er in Annahmeverzug. Ab dem 6. Tag nach Zugang der Benachrichtigung erhebt CYCLE SOLUTION eine Aufbewahrungsgebühr in Höhe von 27,00 EUR je angefangenem Kalendertag. Dem KUNDEN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand bzw. Schaden entstanden ist.
8.6 Pfandrecht und Verwertung bei Nichtabholung
CYCLE SOLUTION steht wegen ihrer Forderungen aus dem Auftrag das gesetzliche Unternehmerpfandrecht an dem in ihren Besitz gelangten Fahrrad zu (§ 647 BGB). Wird das Fahrrad trotz Benachrichtigung über die Fertigstellung länger als drei Monate nicht abgeholt, ist CYCLE SOLUTION berechtigt, das Fahrrad nach vorheriger schriftlicher Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu verwerten. Der Verwertungserlös wird mit den offenen Forderungen (Werklohn, Kaufpreis, Aufbewahrungsgebühren sowie Kosten der Verwertung) verrechnet; ein etwaiger Überschuss wird an den KUNDEN ausgekehrt. Die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf bleiben unberührt.
8.7 Mängelrechte bei Werkstattleistungen
Für WERKSTATTLEISTUNGEN gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern zwei Jahre, gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Abnahme; Ziffer 7.4 gilt entsprechend.
9. Probefahrten
9.1
Probefahrten sind nur nach vorheriger Absprache und mit Zustimmung des Personals von CYCLE SOLUTION möglich. Der KUNDE hat sich durch ein gültiges amtliches Ausweisdokument zu legitimieren; dieses kann für die Dauer der Probefahrt hinterlegt werden.
9.2
Während der Probefahrt sind die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten. Die Probefahrt erfolgt eigenverantwortlich.
9.3
Der KUNDE haftet für sämtliche von ihm während der Probefahrt schuldhaft verursachten Schäden – am Fahrrad sowie gegenüber Dritten. Bei Unfällen oder Diebstahl während der Probefahrt ist CYCLE SOLUTION unverzüglich zu informieren; bei Beteiligung Dritter ist zusätzlich die Polizei zu verständigen.
10. Dienstrad-/Jobrad-Leasing
CYCLE SOLUTION ist Partner verschiedener Leasinganbieter. Beim Dienstrad-/Jobrad-Leasing kommt der Leasingvertrag ausschließlich zwischen dem KUNDEN bzw. dessen Arbeitgeber und dem jeweiligen Leasinggeber zustande. Insoweit gelten vorrangig die Bedingungen des Leasinggebers; diese AGB gelten ergänzend für die über CYCLE SOLUTION erbrachten Leistungen (z. B. Beratung, Auswahl, Konfiguration, Übergabe und Service).
11. Haftung
11.1
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet CYCLE SOLUTION nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf.
11.2
Im Übrigen haftet CYCLE SOLUTION nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
11.3
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CYCLE SOLUTION. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
12. Datenschutz
Zur Durchführung des Vertrages erhebt und verarbeitet CYCLE SOLUTION die erforderlichen Daten unter Beachtung der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Ausführliche Informationen enthalten die Datenschutzhinweise unter cycle-solution.de/datenschutzerklaerung bzw. velo-xo.de/datenschutz.
13. Außergerichtliche Streitbeilegung
CYCLE SOLUTION ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
14. Schlussbestimmungen
14.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, soweit der KUNDE Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung nur, soweit gesetzlich zulässig.
14.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
